§1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Nangina e.V. Er ist in das Vereinsregister Witten einzutragen. Sitz des Vereins ist Witten.
§2 – Zweck des Vereins
Der Nangina e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“ in Entwicklungsländern. Insbesondere unterstützt er folgende Maßnahmen:
a) Gesundheitliche Aufklärung und Erziehung
b) Auf- und Ausbau einer medizinischen Basisversorgung
c) Förderung hygienischer Einrichtungen
d) Unterstützung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
e) Öffentlichkeitsmaßnahmen (z.B. Filme, Dias, Plakate, Handzettel, Laienspiel, Medien etc.)
Der Nangina e.V. überträgt die Leitung seiner Projekte in Entwicklungsländern befähigten Personen, wie z.B. den Missionsärztlichen Schwestern, Ärzten, Entwicklungshelfern oder ähnlichen Personengruppen.
An der Umsetzung der Vereinszwecke ist eine dem Verein untergliederte selbständige Jugendgemeinschaft beteiligt. Ziele und Arbeitsinhalte der Jugendgemeinschaft richten sich nach der Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 – Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste in Entwicklungsländern oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
c) Durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes
- wegen unehrenhafter Handlungen gegenüber dem Verein
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mieglieder es erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§5 Beiträge
Mitgliedsbeiträge können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben werden. Dafür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beiträge sind in Geld zu zahlen, können aber auch in Sachleistungen oder in Leistungen von Diensten entrichtet werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
$7 Verwendung von Vereinsmitteln
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliedervollversammlung
- Vorstand
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Jugendsprecher), dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Der nach der Jugendordnung gewählte Jugendsprecher ist stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Erweiterter Vorstand
Er besteht aus einer von der Mitgliederversammlung gewählten Person, die im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes in den Vorstand nachrückt.
§10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich drei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Der Eintritt in den Nangina e.V. muß jedoch mindestens sechs Wochen vor der jeweiligen Beschlußfassung erfolgt sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre und deren Abberufung
- Wahl von zwei Kassenprüfern
Dabei ist die einmalige Wiederwahl zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
- Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über eingereichte Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Missionsärztlichen Schwestern, Wegener Str. 13, 45131 Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im o.a. Sinn zu verwenden haben.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorsrand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außergerichtliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§11 Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte den Schriftführer und den Kassenwart. Dabei darf das Amt des Kassenwartes und der Vorsitzenden des Vorstandes nicht ein und derselben Person übertragen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie müssen einberufen werden, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn zur Vorstandssitzung mindestens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erschienen sind.
Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen alle Vereinsangelegenheiten, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist. Über Vorstandsbeschlüsse ist Protokoll zu führen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied. Scheidet im Laufe eines Kalenderjahres mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus, so ist binnen einer Frist von zwei Monaten durch den Restvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die erforderlichen Ersatzwahlen stattzufinden haben.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt.
Der Kassenwart überwacht im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bücher und Kontoführung des Vereins. Er erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben die Arbeit des Kassenwartes im halbjährlichen Abstand zu überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 9.3.1995 auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern verabschiedet und tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.